Wussten Sie, dass im Arbeitszeitgesetz in § 22 Bußgeldvorschriften folgendes geregelt ist:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen §§ 3,6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4 jeweils auch in Verbindung mit §11 Abs. 2 einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
2.entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt,… ff
§23 Strafvorschriften
(1)Wer eine der in §22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen
1. vorsätzlich begeht und dadurch die Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder
2. beharrlich wiederholt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(„) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 18o Tagessätzen bestraft.
Quellen: Arbeitszeitgesetz (ArbZG)